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3. Nov. 2011

Vergaberecht: VwGH erschwert Aufhebung

Kontrollbehörden müssen Zuschlag genauer prüfen

"Keine Referenzprojekte!", "spekulativer Preis!", "mangelnde Befugnis!". Regelmäßig konfrontieren die Parteien von Nachprüfungsverfahren einander mit diesen und ähnlichen Vorwürfen. Die Vergabekontrollbehörden beschränkten sich in solchen Fällen bisher oft darauf, die Nachvollziehbarkeit der Angebotsprüfung des Auftraggebers zu untersuchen, ohne auf die erhobenen Vorwürfe im Detail einzugehen und betonten ihre "eingeschränkte Ermittlungspflicht". 

Nun nimmt sie der Verwaltungsgerichtshof in die Pflicht, wenn er in einer Entscheidung (VwGH 25. 1. 2011, 2008/04/0082) klarstellt, dass sie sich nicht darauf beschränken dürfen, eine Zuschlagsentscheidung mangels einer nachvollziehbaren Angebotsprüfung aufzuheben.

Konkret ging es darum, dass behauptet würde, dem Angebot des präsumtiven Bestbieters wäre ein spekulativer Preis zugrunde gelegen, weshalb es ausgeschieden hätte werden müssen. Die Vergabekontrollbehörde hob die Zuschlagsentscheidung mit der Begründung auf, eine richtige und nachvollziehbare Prüfung des Angebots der Zuschlagsempfängerin auf Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften würde nicht vorliegen, prüfte aber nicht, ob der Preis tatsächlich spekulativ war; dies wollte sie auf den Auftraggeber überwälzen, hätte der Gerichtshof dem nicht einen Riegel vorgeschoben.

Richtigerweise hätte die Behörde nämlich in eine vertiefte Angebotsprüfung einsteigen und selbst die Kalkulation des präsumtiven Bestbieters einer Prüfung unterziehen müssen. Dies ist im Sinne effizienten Rechtsschutzes zu befürworten; die Vergabekontrollbehörden können sich nicht darauf beschränken, nur offenkundige Angebotsmängel aufzugreifen und sonst lediglich die Nachvollziehbarkeit des Auftraggeberhandelns zu prüfen.

Freilich wäre es genauso verfehlt, müssten die Vergabekontrollbehörden mit der gleichen Genauigkeit und Prüftiefe wie der Auftraggeber vorgehen. Die Wahrheit liegt - wie so oft - in der Mitte: Es genügt daher, wenn sie hinsichtlich des Vorliegens von Ausscheidensgründen eine Plausibilitätsprüfung durchführen, bei der sie ohne Beiziehung von externem Sachverstand auskommen.

Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt

Kategorien: Sonstiges

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