Verweigert der belangte Vater die DNA-Probe, kann seine biologische Vaterschaft auch durch andere Beweismittel festgestellt werden.
Ein Kind beantragte die Feststellung, dass der Antragsgegner sein Vater sei.
Der Antragsgegner weigerte sich im Verfahren beharrlich, an einem DNA-Gutachten zum Nachweis seiner biologischen Vaterschaft mitzuwirken. Er hatte jedoch die Vaterschaft zu einem Bruder des antragstellenden Kindes anerkannt. Nach dem Sachverständigengutachten ist das vom Antragsgegner anerkannte Kind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der biologische Vollbruder des Antragstellers.
Das Erstgericht stellte speziell auf der Grundlage dieses Gutachtens fest, dass der Antragsgegner der Vater des Antragstellers ist.
Das Rekursgericht bestätigte die Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners.
Der Oberste Gerichtshof wies das Rechtsmittel des Antragsgegners zurück. Da er die DNA-Probe verweigerte und damit die Aufnahme des auch von ihm beantragten DNA-Gutachtens vereitelte, liegt im Unterbleiben dieser Beweisaufnahme keine Verletzung des Grundsatzes der amtswegigen Wahrheitserforschung. Die Möglichkeit der Vaterschaftsfeststellung ist nicht auf ein DNA-Gutachten mit seiner Beteiligung beschränkt. Vielmehr kann auch aufgrund von anderen Beweisergebnissen auf seine biologische Vaterschaft geschlossen werden.
OGH | 1 Ob 236/21v
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung - bisweilen mit Hervorhebungen bzw. Kürzungen durch uns)