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17. Okt. 2018

Unterhaltspflicht nur gegenüber ernsthaft und zielstrebig studierenden Kindern

Die Unterhaltspflicht entfällt, wenn ein Studierender nicht einmal 60 % der für den Abschluss des Studiums in der Durchschnittszeit erforderlichen Leistungen erbringt.

Die Antragsgegnerin studiert seit dem Wintersemester 2012/2013 das Lehramtsstudium Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung sowie Mathematik und befindet sich im vierten Semester. Von den erforderlichen 300 ECTS-Punkten hat sie bisher 58 absolviert. Die Vorinstanzen enthoben den Vater von seiner Unterhaltspflicht mit der Begründung, dass die Antragsgegnerin ihr Studium nicht zielstrebig betreibe.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Wenn ein Kind studiert, hat es nur Anspruch auf Unterhalt, wenn es das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Dies ist in der Regel zu bejahen, wenn die durchschnittliche Studiendauer für das betreffende Fach nicht überschritten wird. Dabei ist die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe nur ein Indiz dafür, dass das Studium ernsthaft betrieben wird. Im vorliegenden Fall stünde – legte man die für die Gewährung der Familienbeihilfe erforderlichen pro Semester abzulegenden ECTS-Punkte als Maßstab zugrunde, der Antragsgegnerin  für den Abschluss ihres 300 ECTS‑Punkte erfordernden Studiums  ein Zeitraum von nahezu 19 Jahren zur Verfügung. Auch bei in Studienabschnitte gegliederten Studien hat eine eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen. Die Antragsgegnerin hat nach 4 Semestern gerade einmal 60 %  der für den Abschluss des Studiums innerhalb der durchschnittlichen (nicht: Mindest‑)Dauer erforderlichen Leistungen erbracht. Bei dieser Sachlage liegt aber ein zielstrebiges Betreiben des Studiums nicht vor.

OGH 6 Ob 118/14t 

(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichter Kurzfassung)

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