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13. Jan. 2020

Unterhaltspflicht für Spitzensportler

Bei angespannten finanziellen Verhältnissen ist es dem unterhaltspflichtigen Vater nicht zumutbar, die hohen Kosten für das Wettkampftraining seines Sohnes jahrelang zu tragen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs des Vaters Folge und stellte den Erstbeschluss wieder her. Der Senat wies darauf hin, dass eine kostenaufwendige besondere Förderung spezieller sportlicher Interessen, die nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfallen, einen Sonderbedarf bilden kann. Das kann dann der Fall sein, wenn das besondere sportliche Talent des Unterhaltsberechtigten besonders förderungswürdig ist. Ein solcher Fall liegt hier vor, zumal unstrittig ist, dass der Sohn in den Kader des Österreichischen Tennisverbands aufgenommen wurde, an zahlreichen Wettkämpfen teilgenommen und dabei auch sehr gute Wettkampfplatzierungen (etwa Vizestaatsmeister) erreicht hat. Von der Frage der Qualifizierung eines Aufwands als Sonderbedarf ist allerdings die Frage zu trennen, ob eine Deckungspflicht des geldunterhaltspflichtigen Elternteils besteht. Das hängt davon ab, ob diesem die Deckung angesichts seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zumutbar ist. Das wurde im Anlassfall verneint. Dem Vater muss zugebilligt werden, sich unter Bezugnahme auf das Fehlen einer einvernehmlichen Entscheidung über das kostenintensive Wettkampftraining des Kindes auf einen Vergleich mit einer intakten Familie zu berufen, zumal in solchen Familien nicht davon auszugehen ist, dass ein Elternteil ungeachtet der angespannten finanziellen Situation in der Familie einseitig über die Sportausübung des Kindes bestimmt, mit der hohe Kosten über Jahre verbunden sind.

OGH | 4 Ob 242/16s

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

Kategorien: Skirecht / Sportrecht

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