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5. Okt. 2014

Unterhalt: Staat zahlt weniger als der Vater

Wenn jemand die Alimente für seine Kinder nicht zahlt, springt der Bund ein. Und fordert den Betrag – sofern möglich – später vom Verpflichteten zurück. Doch wie viel muss die Republik zahlen? Den Betrag, zu dem sich der Vater verpflichtet hatte? Oder doch nur die Summe, die sich nach der gesetzlichen Berechnung ergibt?

Um diese Frage wurde nun zum ersten Mal beim Obersten Gerichtshof (OGH) prozessiert. Hintergrund war, dass ein Vater sich in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet hatte, für seine beiden Kinder 380 bzw. 320 Euro im Monat zu zahlen. Im Vergleich wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Vater dadurch mehr zahlt, als er eigentlich müsste. Der Vater verdiente netto 1600 Euro, die Familienbeihilfe für die Kinder wurde an die Mutter ausgezahlt.

Als die Kinder – vertreten durch die Kärntner Jugendhilfe – die im Vergleich genannten Beträge als Unterhaltsvorschuss vom Bund einforderten, bekamen sie zunächst auch recht: Das Bezirksgericht Spittal an der Drau gewährte den Vorschuss in der gewünschten Höhe.

Das Landesgericht Klagenfurt widersprach: Die Republik müsse nur den gesetzlichen Unterhalt vorschießen. Das seien in diesem Fall jeweils 288 Euro für die Kinder. Der Weg zum Obersten Gerichtshof stünde den Kindern aber offen. Denn es fehle an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage, ob der Bund den Betrag zahlen müsse, zu dem sich der Vater freiwillig verpflichtet hat.

Der OGH (10 Ob 43/13s) hält das Gesetz jedoch für eindeutig: Laut §7(1)Z1 Unterhaltsvorschussgesetz seien Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, wenn „die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht (mehr) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist“. Der Wortlaut der Norm lasse nicht zu, dass der Bund den Betrag leisten muss, den der Vater versprochen hat. Die Kinder erhalten somit nur je 288 Euro an Unterhaltsvorschuss.

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