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20. Jan. 2020

Unfall auf Rennstrecke, Versicherungsschutz

Trainingsfahrten mit üblichen Motorrädern auf einer abgeschlossenen Rennstrecke im Rahmen einer Motorradveranstaltung zählen zur Sportausübung und damit zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens

Der Kläger nahm mit seinem 180 PS starken Straßenmotorrad, das kein Kennzeichen trug,  im Rahmen einer Motorradveranstaltung auf einer abgesperrten Rennstrecke an einem „Freien Fahren“ mit Zeitmessung teil. Durch ein unvorhergesehenes Bremsgebrechen kam es zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Teilnehmer, der dabei einen Schaden erlitt, den der Kläger ersetzt hat.

Die Vorinstanzen wiesen das auf Ersatz des vom Kläger an den Geschädigten geleisteten Betrags und auf  Deckung gerichtete Klagebegehren ab. Die Teilnahme an einem Motorradrennen auf einer Rennstrecke zähle nicht zur gewöhnlichen Sportausübung und verwirkliche keine Gefahr des tägliche Lebens.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Rechtsansicht nicht. Die nicht berufsmäßige Sportausübung dient der Erholung oder der körperlichen Ertüchtigung, wird als Hobby oder als Freizeitbeschäftigung ausgeübt und gehört als solche grundsätzlich dem privaten Bereich an. Die nicht berufsmäßige Sportausübung – mit Ausnahme der Jagd – gehört nach den Versicherungsbedingungen (Art 7 ZGWP 2010) ganz allgemein zu den Gefahren des täglichen Lebens. Trainingsfahrten mit üblichen Motorrädern auf einer abgeschlossenen Rennstrecke im Rahmen einer – auch nicht ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen – Motorradveranstaltung zählen zur Sportausübung und damit zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens.

OGH | 7 Ob 192/16k 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

Kategorien: Skirecht / Sportrecht

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