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27. Apr. 2023

Tirol - Logo und unlauterer Wettbewerb

Die Weiterverwendung eines Logos nach Ablauf des Lizenzvertrags mit dem Inhaber des Kennzeichens ist unabhängig von einer allenfalls nach wie vor gegebenen Erfüllung der Lizenzvoraussetzungen irreführend und daher unzulässig.

Die Streitteile stehen aufgrund ihres jeweiligen Vertriebs von Zirbenholzprodukten miteinander im Wettbewerb. Die Beklagte bewarb ihre Produkte aufgrund eines Lizenzvertrags mit einem Unternehmen des Landes Tirol mit dem Tirol-Logo, dies auch noch nach dem Auslaufen des Lizenzvertrags.

Die Klägerin beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach der Beklagten die Unterlassung aufgetragen werden möge, das Tirol-Logo zu Zwecken des Wettbewerbs zu verwenden, sofern sie nicht über ein entsprechendes Lizenzrecht verfüge.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, weil die Klägerin nicht Inhaberin der Marke sei. Eine Irreführung des Endverbrauchers liege nicht vor, zumal die Beklagte ihren Sitz in Tirol und eine starke Verbindung dazu habe und wesentliche Teile ihrer Produkte aus Tirol stammten.

Das Rekursgericht hingegen bejahte die Irreführung und erließ die beantragte einstweilige Verfügung.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung.

Das Tirol-Logo wird von den angesprochenen Verkehrskreisen als besondere staatliche bzw staatsnahe Auszeichnung wahrgenommen. Wenn das Logo auf einem Produkt angebracht ist, werden sie annehmen, der Verwender sei dieser Auszeichnung würdig. Ob die Voraussetzungen inhaltlich eingehalten werden, ändert nichts daran, dass Verbraucher von staatlichen bzw staatsnahen Stellen verliehenen Auszeichnungen gerade deswegen besondere Sympathie entgegenbringen, weil sie die Wertschätzung des Landes zum Ausdruck bringen. Diese wird der Beklagten aber aktuell nicht mehr zuteil. Die Irreführungseignung der beanstandeten Werbemaßnahme der Beklagten ist daher zu bejahen, unabhängig davon, ob die Marke für den Inhaber selbst marken- oder kennzeichenrechtlichen Schutz genießt.

OGH | 4 Ob 156/21a

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung - bisweilen mit Hervorhebungen bzw. Kürzungen durch uns)

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