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23. Jan. 2015

Testament auf Notizzettel gültig

Der Verstorbene hatte zu Lebzeiten zwei Liegenschaften seinem einzigen Sohn geschenkt auch ein drittes sollte er bekommen. Der Sohn lehnte die Übergabe zu Lebzeiten noch ab, damit der Vater selbst über dieses Grundstück bis zu seinem Tode fast fügen könne. Es schien für beide ohnehin klar dass der Sohn einmal das Grundstück erben würde.

Unerwarteterweise ging der Mann, dessen Gattin verstorben war, eine neue Beziehung ein. Die Lebensgefährtin kochte und pflegte ihn. Man verbrachte die Freizeit zusammen.

Eine Operation stand bevor. Der Mann war mit seiner Freundin bei den Kollegen zu Besuch. Dabei kam die Sprache darauf ob für die Freundin vorgesorgt sei. Der Freund meinte er soll das noch vor der Operation machen. Tatsächlich schrieb er am nächsten Tag seinen letzten Willen nieder, indem er die Liegenschaft seiner Freundin vermachte. Das Vermächtnis sandte er an einen befreundeten Notar samt Post-it mit der Aufschrift dass der Notar des Testament noch vertraulich verwahren solle, weil er es mit dem Sohn noch nicht abgesprochen habe.

Zu diesem Gespräch kam es aber nicht mehr. Nach dem Tod kam es zu einem Rechtsstreit. Das Bezirksgericht entschied für die Frau. Das Post-it sei keine Anordnung oder Bedingung. Der Verstorbene habe nur die Veröffentlichung seines letzten Willen von einem Gespräch mit dem Sohn abhängig machen wollen.

Das Landesgericht räumte dem Post-it mehr Bedeutung ein. Es sei eine selbstständige letzwillige Verfügung. Es besage, dass das Testament nur unter der Bedingung gilt, dass vorher eben dieses Gespräch statt gefunden habe. Da dies nicht geschehen sei, sei der letzte Wille ungültig und der Sohn erbe das Grundstück.

Letztlich hatte der Oberste Gerichtshof zu entscheiden. Der wiederum stellte sich auf die Seite der Frau. Er führte aus: „Hätte der Verstorbene beabsichtigt, dass die Verfügung erst nach einem Gespräch mit dem Sohn und damit dann erst nach der Operation wirksam werde, hätte er überhaupt keinen Grund gehabt dem Notar die letztwillige Verfügung zu übersenden. Die Freundin des Verstorbenen erbt (8 Ob 69/14 A)

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