Die Fotokopie eines eigenhändigen Testaments erfüllt nicht die Voraussetzung einer eigenhändig geschriebenen Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift. Es liegt daher keine formgültige letztwillige Verfügung vor.
Nach dem Tod der Erblasserin lag die Fotokopie eines eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments aus dem Jahr 1994 vor. Auf dieser befanden sich originale eigenhändige Streichungen und Änderungen und eine originale eigenhändige Unterschrift der Erblasserin aus dem Jahr 2003. Die originalen eigenhändigen Teile der Urkunde ergaben für sich genommen keinen Sinn. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass das Originaltestament aus dem Jahr 1994 durch Zufall und ohne Kenntnis der Erblasserin untergegangen war. Das Rekursgericht ließ die gegen diese Negativfeststellung erhobene Tatsachenrüge unerledigt.
Die Vorinstanzen hielten das Testament für formgültig.
Der Oberste Gerichtshof widersprach dieser Rechtsansicht. Er hielt fest, dass es sich bei dem lediglich in Kopie vorliegenden Textteil der Urkunde um keinen eigenhändigen Text handelt. Die originalen eigenhändigen Textteile wiederum wären nur dann als formgültige letztwillige Verfügung zu beurteilen, wenn sie für sich genommen einen Sinn ergeben würden. Da dies nicht zutrifft, lag kein formgültiges eigenhändiges Testament vor. Dennoch bliebe der letzte Wille wirksam, wenn die originale Testamentsurkunde aus dem Jahr 1994 nur zufällig zerstört oder verloren gegangen wäre. Dies muss auf der Tatsachenebene noch geklärt werden, weshalb die zweitinstanzliche Entscheidung aufzuheben war.
OGH | 2 Ob 19/19m
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)