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26. Sep. 2011

Tauschbörsen-uploads immer „gewerblich“.

In einem Verfahren wurde ein Rechteinhaber darauf aufmerksam, dass eines seiner Filmwerke in einer Tauschbörse verbreitet wird.

Das Oberlandesgericht München entschied Ende Juli (Beschluss vom 26.07.2011 – Az.: 29 W 1268/11) im Beschwerdeverfahren, dass ein gewerbliches Ausmaß im Rahmen des Auskunftsanspruchs gem. § 101 Abs. 2 UrhG immer bereits dann gegeben ist, wenn auch nur eine einzige urheberrechtlich geschützte Datei über eine Tauschbörse im Internet angeboten wird.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung unter anderem damit, dass Tauschbörsen-User diese gerade nicht in gutem Glauben nutzen, wenn sie hierüber Filme, Musik oder sonstige urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich zugänglich machen. Auch von einer privaten Nutzung kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn durch den Upload einer Datei in eine Tauschbörse diese für eine unbegrenzte Zahl an anderen Usern angeboten und unkontrollierbar durch Dritte vervielfältigt wird, so die Richter. Der Uploader greift dadurch in die Rechte des Rechteinhabers in einem solchen Ausmaß ein, das einer gewerblichen Nutzung entspricht.

Fazit
Das Oberlandesgericht München geht im Ergebnis allein aus der Tatsache, dass eine Datei in eine Tauschbörse hochgeladen wird und nicht mehr kontrolliert werden kann, von einem gewerblichen Ausmaß mit all seinen Konsequenzen aus.

Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt

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