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24. Jul. 2013

Studienbeihilfe – Verordnung rechtswidrig

Nach dem Studienförderungsgesetz können Gemeinden wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage dem eigentlichen Studienort gleich zu setzen sein, was für die Bemessung der Studienbeihilfe von Bedeutung ist. In einem anderen Fall hat nun der Verfassungsgerichtshof (VfGH 15.03.2013, V 89/12) entschieden, dass die diesbezügliche Verordnung des Ministeriums deshalb aufgehoben werden müsse, weil es als einziges Kriterium für den Begriff verkehrsgünstige Lage nur die Gegebenheiten des motorisierten Individualverkehrs herangezogen hatte. Um diesen Begriff zu interpretieren hätte der Verordnungsgeber weitere Kriterien wie zB die Wohnungssituation, die Studienbedingungen bzw. das Angebot auf dem Wohnungsmarkt und die Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel heranziehen müssen.

Dr. Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin in Bludenz

Kategorien: Sonstiges

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