Durch den Tod des Stifters wird die Bestellung des Stiftungsprüfers durch das Gericht nicht unwirksam. Haben die Vorstandsmitglieder die Abberufung des bestellten Stiftungsprüfers nicht beantragt und auch das Firmenbuchgericht diesen nicht abberufen, ist der Stiftungsprüfer daher weiterhin gültig bestellt und somit nach wie vor im Amt. Die Bestellung eines neuen Stiftungsprüfers scheidet daher grundsätzlich aus, solange noch ein anderer Stiftungsprüfer aufrecht bestellt ist (OGH 28. 8. 2013, 6 Ob 144/13i).
Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz