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8. Jun. 2012

Steuerrecht: Begünstigter Umsatzsteuersatz für Heizungsaustausch?

In einem Erlass des BMF vom 28.9.2011 (BMF-010219/0225-VI/4/2011) wurde ausführlich auf die Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand bei einer WEG eingegangen. Es wird untersucht, ob bei Austausch einer technisch funktionstüchtigen Ölheizung auf eine Gasheizung Erhaltungsaufwand oder Herstellungsaufwand vorliegt, und ob diese Aufwendungen dem begünstigen Umsatzsteuersatz gemäß § 10 Abs 2 Z 4 d UStG in Höhe des 10%igen Umsatzsteuersatzes unterworfen werden können.

In Form einer langen Abhandlung wird unter Hinweis auf steuerrechtliche Judikatur zum Erhaltungsaufwand und den zivilrechtlichen Hinweisen auf § 3 Abs 2 Z 5 MRG bestätigt, dass bei Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz Erhaltungsaufwand und damit die Anwendbarkeit des § 10 Abs 2 Z 4 d gegeben wäre.   Im Endeffekt nutzt dies jedoch gar nichts, meint das Ministerium, da nach Ansicht des BMF alle Kosten, die mit der Gewinnung und Verteilung der Wärme im Zusammenhang stehen, „Heizungsbetriebskosten“ wären. Nicht nur die Kosten für Strom, Gas, Öl oder andere Energieträger fallen darunter, sondern auch jene für Wartung, Instandhaltung und technische Betreuung der Heizungsanlagen (Rz 1195 UStR). Nur der Warmwasseranteil (Rz 1193 UStR) wäre dem begünstigten Umsatzsteuersatz von 10% zugänglich. Im Regelfall wären daher nur 30% der Austauschkosten steuerlich begünstigungsfähig.

Diese Rechtsmeinung des BMF wird mit nachstehender Begründung nicht geteilt:   In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 27.2.2003, 99/15/0128) hat das Höchstgericht bei Vermietungen klargestellt, dass die Anlage selbst nicht in Form einer AfA-Komponente der Umsatzsteuer zu unterziehen ist (sh auch RZ 1196 UStR). Daraus ist abzuleiten, dass auch der Austausch der Anlage im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft ähnlich zu sehen sein muss. Daher: Weder die Errichtung einer Heizungsanlage, noch deren Austausch kann unseres Erachtens unter den Begriff „Wärmelieferung“ fallen.

Endgültige Klarheit wird erst eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bringen.

Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt, Bludenz

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Rechtsanwälte
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