An sich erlischt der Unterhaltsanspruch eines erwachsenen Kindes mit der Selbsterhaltungsfähigkeit oder der sogenannten „fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit“, d.h., wenn das Kind schuldhaft einen Zustand herbeiführt, der die Selbsterhaltungsfähigkeit beeinträchtigt.
Einem Schulabbrecher muss aber eine gewisse Zeit nach dem Schulabbruch weiterhin Unterhalt bezahlt werden, um ihm die Möglichkeit zu einer Neuorientierung sowie für eine andere Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzsuche einräumen. Wie lang dieser Zeitraum ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (OGH 04.03.2013, 8 Ob 3/13v).
Dr. Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin in Bludenz