Nach dem Gesetz ist es möglich wegen Geisteskrankheit Scheidung zu verlangen. Der Oberste Gerichtshof hatte sich nur mit der Frage auseinander zu setzen, ob ein Wachkoma als Geisteskrankheit und sohin als Scheidungsgrund anzusehen ist.
Eine Frau hatte nach 18 Ehejahren eine Gehirnblutung erlitten und befand sich danach – vollständig pflegebedürftig – im Wachkoma, das heißt, sie ist zwar wach, aber sich dessen nicht bewusst und es fehlen ihr jegliche emotionale Reaktionen.
Vier Jahre danach wollte der Ehemann sich scheiden lassen, weil er eine andere Partnerschaft eingegangen war. Der Sachwalter der Frau wehrte sich dagegen, unterlag aber in allen Instanzen.
Der OGH (1 Ob 132/12m) betonte, dass es der Frau nicht mehr möglich ist, am Lebens- und Gedankenkreis des Ehemanns teilzunehmen. Eine Besserung des Krankheitsbilds sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Daher sei das Wachkoma der Frau einer Geisteskrankheit gleichzuhalten, und die Scheidung ist möglich. Auch die Härteklausel komme nicht zur Anwendung, meinte der OGH. So könne man für die Frau nicht behaupten, dass es sie hart treffe, verlassen zu werden. Denn es bestehe ohnedies schon seit Jahren kein Kontakt mehr zum Mann. Und rein wirtschaftliche Argumente (nach einer Scheidung wegen Geisteskrankheit gelten schlechtere Unterhaltsregeln) würden für die Härteklausel nicht ausreichen.
Dr. Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin in Bludenz