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23. Aug. 2018

Sachwalter nur bei Anhaltspunkten für Schutzbedürftigkeit

Eine psychische Erkrankung allein rechtfertigt die Sachwalterbestellung nicht. Die psychische Erkrankung muss vielmehr mit einer Beeinträchtigung der Fähigkeit zur selbstbestimmten Verhaltenssteuerung verbunden sein. Die mangelnde Kenntnis des österreichischen Scheidungsrechts stellt keine derartige Beeinträchtigung dar.

Die 54-jährige Betroffene leidet an einer seit 1998 dokumentierten paranoiden Schizophrenie. Sie ist Hälfteeigentümerin einer Liegenschaft. Ihr Ehegatte und sie wohnen in getrennten Wohneinheiten des auf der Liegenschaft errichteten Hauses.

Über Anregung des Ehegatten bestellte das Erstgericht einen Rechtsanwalt zum Sachwalter für die Betroffene zur Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen von der Betroffenen erhobenen Rechtsmittel nicht Folge.

Der Oberste Gerichtshof hob die Beschlüsse der Vorinstanzen auf. Er verwies darauf, dass die Bestellung eines Sachwalters voraussetzt, dass eine psychische Erkrankung vorliegt, die mit einer Gefahr der Selbstschädigung verbunden ist. Die Auffassung der Vorinstanzen, die von der Betroffenen beabsichtigte Einbringung einer Scheidungsklage gegen ihren Ehegatten erfordere die Bestellung eines Sachwalters, weil die Betroffene die Erfolgsaussichten eines Scheidungsverfahrens unrealistisch einschätze und sich im österreichischen Scheidungsrecht nicht auskenne, wurde vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Betroffenen durchaus bewusst ist, dass sie zur Unterstützung eines von ihr allenfalls einzuleitenden Scheidungsverfahrens der Hilfe eines Rechtsanwalts bedarf. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass ihre Einsichts- und Urteilsfähigkeit so gemindert ist, dass sie nicht in der Lage wäre, einen geeigneten Bevollmächtigten zu bestellen. Eine mangelnde Kenntnis des österreichischen Scheidungsrechts trifft auf viele scheidungswillige Personen zu, ohne dass deshalb ein Sachwalter bestellt werden müsste. Da die Betroffene auch ihre finanziellen Angelegenheiten ohne fremde Hilfe regeln kann, wurde das Sachwalterschaftsverfahren vom Obersten Gerichtshof eingestellt.

OGH | 5 Ob 160/13k (obiger Text = aus vom OGH veröffentlichter Kurzfassung)

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