Der Oberste Gerichtshof stellt dazu klar, dass der vom Gesetzgeber zur Begründung der Erbunwürdigkeit verwendete Begriff einer „strafbaren Handlung“ aus systematischen Gründen im Sinne seines ursprünglichen Anwendungsbereichs im Strafrecht zu verstehen ist. Der strafbefreiende Rücktritt vom Versuch schließt daher die Annahme von Erbunwürdigkeit aus.
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Der Oberste Gerichtshof beurteilte das Verhalten der Klägerin zunächst strafrechtlich dahin, dass die Klägerin freiwillig vom Versuch einer strafbaren Handlung zurückgetreten ist. Bei der weiteren Prüfung, ob auf der Grundlage dieser Beurteilung der Tatbestand der Erbunwürdigkeit erfüllt sei, stellte er klar, dass die vom Gesetzgeber verwendeten Begriffe wie in ihrem ursprünglichen Anwendungsbereich zu verstehen sind. Da der zivilrechtliche Tatbestand an die Begehung einer „gerichtlich strafbaren Handlung“ anknüpft, ist zu deren Vorliegen neben tatbestandsmäßiger Rechtswidrigkeit und Verschulden des Täters auch das Fehlen von Strafausschließungsgründen und Strafaufhebungsgründen erforderlich. Der Senat gelangte daher zu dem Ergebnis, dass ein strafbefreiender Rücktritt von einer versuchten strafbaren Handlung der Annahme von Erbunwürdigkeit entgegensteht.
OGH | 2 Ob 100/19y
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)