Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und stellte das Ersturteil wieder her. Im Wege einer Erfüllungsgehilfenkette hat die Beklagte auch für die von den die Beförderung des Klägers und seiner Familie ausführenden Fluglinien zur Registrierung, Sortierung und Beförderung des Reisegepäcks, insbesondere zum Durchchecken dieses Gepäcks bei einer Zwischenlandung, beigezogenen Gehilfen einzustehen. Es steht zwar nicht fest, aus welchen Gründen der Koffer eines der Reiseteilnehmer fehlte oder als fehlend galt. Die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts geht aber zu Lasten der beklagten Reiseveranstalterin, der der Entlastungsbeweis nicht gelungen ist, dass ihre Erfüllungsgehilfen bei der Handhabung des Reisegepäcks der Familie des Klägers und bei der Zusammenarbeit mit dem Sicherheitspersonal die objektiv gebotene Sorgfalt einhielten.
OGH | 8 Ob 14/18v
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)