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22. Mrz. 2017

Rechtsschutzversicherung: Erfolgsaussichten - Verjährung

Auch die Frage einer möglichen Verjährung des in Aussicht genommenen Anspruchs ist im Allgemeinen bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des angestrebten Primärprozesses zu berücksichtigen. Gerade in Fällen sogenannter Anlegerschäden infolge Verletzung von Aufklärungspflichten ist typischerweise mit der Verjährungseinrede zu rechnen.

Auch wenn ein Organ einer juristischen Person einen Dritten durch eine qualifiziert strafbare Handlung schädigt, verjährt der Anspruch gegen das Organ gem § 1489 ABGB in 30 Jahren, gegen die juristische Person aber in 3 Jahren. Ein Privatbeteiligtenanschluss gegen das Organ unterbricht nicht die Verjährungsfrist gegen die juristische Person.

OGH 30. 11. 2016, 7 Ob 171/16x

Im vorliegenden Fall behauptet der Versicherungsnehmer als ersten Verstoß eine Fehlberatung über die Sicherheit des Investments im Dezember 2007. Diese Fehlberatung hat der Versicherungsnehmer seinem eigenen Vorbringen zufolge am 24. 5. 2011 bei einer Gesellschafterversammlung wegen der damals angekündigten Verluste erkannt.

Zur Wahrung der 3-jährigen Verjährungsfrist gegenüber der Inverstmentgesellschaft hätte der Versicherungsnehmer hier daher noch vor Einleitung des Strafverfahrens gegen das Organ der Gesellschaft, Klage gegen die Investmentgesellschaft erheben müssen. Nach Ansicht des OGH hat das BerufungsG daher vertretbar und im Einklang mit der Rsp die Rechtsverfolgung gegenüber der Investmentgesellschaft wegen der angeblichen Fehlberatung im Jahre 2007 wegen Verjährung als offenbar erfolglos erkannt.


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