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16. Jun. 2021

Rechnungslegungsanspruch bei Patentverletzung

n Fällen der Patentverletzung durch bloße Aufnahme des Eingriffsgegenstands in den Tarifkatalog des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger steht dem Patentinhaber kein Anspruch auf Rechnungslegung zu, wenn kein Verkauf nachgewiesen ist.

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Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Klägerin zurück. Das Erstgericht hat die unbekämpft gebliebene Negativfeststellung getroffen, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte einen Eingriffsgegenstand verkauft hat. Dies schließt die Vorlage von Verkaufsrechnungen aus. Dem Vorbringen der Klägerin ist aber nicht zu entnehmen, über welche Geschäftsvorgänge die Beklagte sonst Rechnung legen sollte. Ihr rechtliches Interesse an einer Rechnungslegung (abgesehen von der seitens der Beklagten erbrachten „Nullmeldung“) ist somit nicht zu erkennen. Die Klägerin begründete die Erheblichkeit der Rechtsfrage nach der Zulässigkeit eines Rechnungslegungsbegehrens ohne Inverkehrbringen des Eingriffsgegenstands vor allem damit, dass ein Testkauf bei besonders teuren Objekten, wie etwa einer Industrieanlage, dem Patentinhaber nicht zumutbar sei. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber – zugestandenermaßen – um ein Einwegprodukt von relativ geringem Wert. Von einer Unzumutbarkeit eines Testkaufs kann daher hier nicht die Rede sein.

OGH | 4 Ob 217/18t 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

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