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16. Jun. 2011

Rechnung auf Papier: Gebühr unzulässig

Das Oberlandesgericht Wien hat einen „Umweltbeitrag“ für gedruckte Rechnungen von T-Mobile für unzulässig erklärt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

1,89 Euro: Diesen Betrag verlangt der Mobilfunk-Anbieter T-Mobile für jede Telefonrechnung, die seine Kunden nicht digital, sondern auf Papier zugestellt bekommen wollen (ausgenommen sind über 62-Jährige und Personen ohne Internet-Zugang). Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat nun, wie zuvor schon das Handelsgericht Wien, die einschlägige Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von T-Mobile als „gröblich benachteiligend“ erkannt und für unzulässig erklärt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und wird, wie der im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums klagende Verein für Konsumenteninformation (VKI) bestätigt, noch vom Obersten Gerichtshof überprüft werden.

Papier gespart?
T-Mobile hatte argumentiert, dass drei Viertel der Kunden Online-Rechnungen nutzten und dadurch viele Tonnen Papier gespart würden. Nach dem Urteil der Richter kann das Entgelt jedoch nicht durch einen „höheren Zweck“ - ein Teil soll in einen Umweltfonds fließen – gerechtfertigt werden (OLG Wien vom 24. Mai 2011, 15 R 91/11d).

Der VKI, die die Klage erfolgreich angestrengt hatte,  spricht von einer „Strafsteuer“ und freut sich über seinen Etappenerfolg. Gerade beim Mobilfunk sei es im Hinblick auf unverlangte Mehrwert-SMS, auf horrende Entgelte für Downloadüberschreitungen und ähnlichen Beschwerden sinnvoll und nötig, die monatlichen Abrechnungen genau zu kontrollieren. Die Online-Rechnung und die Einzugsermächtigung führten oft dazu, dass Betroffene Rechnungen nicht kontrollierten und den Einspruch gegen zu Unrecht verrechnete Posten versäumen könnten.

Dazu komme, dass die Mobilfunker die Änderung von AGB oder Entgelten häufig nur auf den Online-Rechnungen den Kunden bekanntgeben. Kontrolliert man diese nicht regelmäßig, kann man auch hier – dem VKI liegen aktuelle Beschwerden gegen verschiedene Betreiber vor – die Frist für eine Kündigung oder einen Widerspruch versäumen.

Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin

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