Bedeutsame Änderung für die Teilnahme von Rechtsanwälten am Wirtschaftsleben. .
Nach § 51 RL-BA 1977 war es dem Rechtsanwalt ausnahmslos untersagt, für seine Tätigkeit einen Maklerlohn (Provision) zu vereinbaren oder entgegenzunehmen.
Die RL-BA 2015 haben diese Regelung gezielt nicht übernommen, wie sich aus den Erläuterungen der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages ergibt.
OGH | 26 Ds 3/17s
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)