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20. Sep. 2020

Provisionen auch für Rechtsanwälte

Bedeutsame Änderung für die Teilnahme von Rechtsanwälten am Wirtschaftsleben.                    .

Nach § 51 RL-BA 1977 war es dem Rechtsanwalt ausnahmslos untersagt, für seine Tätigkeit einen Maklerlohn (Provision) zu vereinbaren oder entgegenzunehmen.

Die RL-BA 2015 haben diese Regelung gezielt nicht übernommen, wie sich aus den Erläuterungen der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages ergibt.

OGH | 26 Ds 3/17s 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

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