Ein Skifahrer kam zum Sturz, weil sich in der Schneedecke unterhalb der nicht präparierten Piste eine Aushöhlung gebildet hatte, in die er einbrach. Obwohl die Aushöhlung weder für den Skifahrer noch für den Pistendienst erkennbar war, haftet der Pistenhalter. Die Aushöhlung hatte sich nämlich als Folge einer unterirdischen Wasserrinne gebildet, die vom Pistenhalter geschaffen worden war. Mit dem Erwerb eines Skipasses kommt ein Vertrag mit jenem Pistenhalter zustande, bei dem die Karte erworben wird. Daraus ergibt sich dann die Haftung gegenüber dem Kunden (OGH 31.01.2013, 6 Ob 13/13z).
Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz