Es ist unzulässig, in einem TV-Werbespot eine für den Konsumenten wichtige Information nur so kurz darzustellen, dass sie von einem durchschnittlichen Betrachter nicht wahrgenommen werden kann. Im konkreten Fall war der Hinweis auf eine jährliche Servicepauschale von € 20,00 in kleiner und schwer lesbarer Schrift am unteren Bildrand dargestellt worden.
Der OGH (4 Ob 220/12z) führte aus, dass ein durchschnittlich informierter verständlicher Konsument dadurch irre geführt werden könne. Im Übrigen gelten diese Grundsätze nach Aufassung des Höchstgerichtes auch für andere Arten von Werbung, wie zB Inserate in Zeitschriften.
Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz