In der Onlineausgabe einer österreichischen Gazette ist ein Tagebuch veröffentlicht worden, dass im Zuge einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden war. Der Oberste Gerichtshof untersagte die Veröffentlichung zumindest in Teilbereichen (4 Ob 3/11 m). Das Briefgeheimnis schütze nicht nur Briefe und Tagebücher, sondern jegliche Aufzeichnungen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, befand das Höchstgericht. Eine Veröffentlichung ist daher nur ausnahmsweise zulässig, wenn ein „überwiegendes Veröffentlichungsinteresse“ besteht. Dafür sei derjenige, der publiziere beweispflichtig.
Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt, Bludenz