Grundsätzlich kann Kinder ein Mitverschulden an einem Verkehrsunfall treffen und zwar dann, wenn sie sich nicht an Verkehrsregeln halten, die ihnen bereits bekannt geworden sind.
Der Oberste Gerichtshof (2 Ob 124/12t) hatte in einer neuerlichen Entscheidung wiederholt, dass ein Kind nicht als Verkehrsteilnehmer gilt, wenn es im Rahmen eines Spiels auf die Straße läuft. Der OGH betonte, dass andere Verkehrsteilnehmer den Spieltrieb von Kindern einkalkulieren müssten, soweit sie dies aus der Situation erkennen könnten. Im fraglichen Fall, hatte die Lenkerin das Kind zwar gesehen, aber gemeint es sei mitschuldig, weil es auf die Straße gelaufen sei. Das Kind war im Zuge eines Spiels mit einem Schwert in der Hand über die Fahrbahn gelaufen, auf welcher die Lenkerin daherkam. Sie hätte mit einer unerwartenden Reaktion eines spielenden Kindes, auf das sie Sicht gehabt hatte, rechnen müssen.
Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz