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4. Feb. 2013

Nur vollständige Unterwerfung verhindert Abmahnverfahren

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bekräftigt seine strenge Haltung in Abmahnverfahren von Konsumentenschützern gegen Unternehmen. Ein verstärkter Senat hat entschieden, dass Verbände und Unternehmen, die wegen rechtswidriger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen belangt wurden, auch dann die Sanktionen des Abmahnverfahrens (Urteilsveröffentlichung, Konventionalstrafen) zu gewärtigen haben, wenn sie ankündigen, nur noch bestimmte andere Klauseln zu verwenden: „Fügt der Verwender oder der Empfehler von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt auch dann keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor, die die Wiederholungsgefahr beseitigt, wenn die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln nicht ,sinngleich‘ sind“, lautet der neue Rechtssatz (6 Ob 24/11i).

Kategorien: Sonstiges

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