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21. Sep. 2012

Neue Immobiliensteuer: Ausnahmen

Nicht alle Verkäufe bei Grundstücken im Privatbereich sind seit April 2012 steuerpflichtig. Es gibt Ausnahmen, die (weiterhin) steuerfrei bleiben:

Hauptwohnsitz: Steuerfrei bleibt der Verkauf von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn Sie dort ab der Anschaffung bis zum Verkauf mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gewohnt haben. Erweiterung: Nun gilt die Hauptwohnsitzbefreiung, wenn Sie im trauten Heim innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Verkauf mindestens fünf Jahre durchgehend im Hauptwohnsitz gewohnt haben und daher bei Verkauf den Wohnsitz aufgeben. Ein Verbleiben in der Wohnung als Mieter wäre nicht zulässig.
Herstellerbefreiung: Selbst hergestellte Gebäude, die in den letzten zehn Jahren nicht zur Erzielung von Einkünften (zB Vermietung) verwendet wurden, bleiben steuerfrei. Bei teilweiser Nutzung für Einkünfte besteht die Befreiung nur anteilig. Der Anteil vom Gewinn für Grund und Boden ist steuerpflichtig.
Behördlicher Eingriff: Wenn Sie Ihr Grundstück infolge eines behördlichen Eingriffs (Enteignung) oder zu dessen Vermeidung verkaufen, bleibt der Gewinn steuerfrei. Den Zusammenhang mit dem Eingriff müssen Sie nachweisen.
Flurbereinigung: Wenn Sie Ihr Grundstück im Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren tauschen, bleibt ein möglicher Gewinn (vorerst) steuerfrei. Bei Verkauf ist dann der Wert des hingegebenen Grundstücks maßgeblich.
Öffentliches Interesse: Eine Abgeltung der Wertminderung Ihres Grundstücks aufgrund von öffentlichen Maßnahmen wie zB eine Starkstromleitung auf Ihrem Grund bleibt steuerfrei.

Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt Bludenz

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Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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Vorarlberg, Österreich

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