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13. Sep. 2021

Mögliche Obliegenheitsverletzung: Versicherung muss nicht (voraus) direkt an Geschädigten zahlen

Der Versicherungsnehmer kann nach einer die Leistungsfreiheit begründenden Obliegenheitsverletzung vom Pflichthaftpflichtversicherer nicht Zahlung an den geschädigten Dritten verlangen.

Der Kläger (ein Vermögensberater) hatte eine Obliegenheitsverletzung zu vertreten, die die Leistungsfreiheit des Pflichthaftpflichtversicherers begründete. In einem solchen Fall bleibt der Versicherer dem Geschädigten gegenüber dennoch zur Leistung verpflichtet, kann im Fall der Zahlung vom Versicherten allerdings Rückersatz fordern. Der Kläger begehrte (ua) die Zahlung (Ersatz des Schadens infolge Fehlberatung) durch den Versicherer direkt an den Kläger. Das Begehren blieb in allen Instanzen erfolglos.

Der Oberste Gerichtshof führte aus, dass der Versicherer bei der Pflichthaftpflichtversicherung auch im Fall einer Obliegenheitsverletzung gegenüber dem Dritten leistungspflichtig ist. Allerdings kann nicht der Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheitsverletzung zu vertreten hat und demgegenüber der Versicherer leistungsfrei ist, seinerseits Leistung an den Geschädigten fordern. Vielmehr ist es Aufgabe des Geschädigten, selbst gegen den Versicherer vorzugehen.

OGH | 7 Ob 228/18g 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

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