Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass außenstehende Dritte bei Gericht keine Auskünfte über Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines unter Sachwalterschaft verstorbenen erlangen können. Auch allfällige Gutachten über den Geisteszustand dürfen nicht herausgegeben werden. Ganz generell hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass ein rechtliches Interesse nicht genügt, um Akteneinsicht zu gewähren. Im gegenständlichen Fall wollte eine mögliche Erbin Informationen dafür gewinnen, um ihr vermeintliches Erbrecht vor Gericht durchzusetzen.
Anders ist die Rechtslage bei Personen, die bereits als Erben feststehen. Sie sind universal Rechtsnachfolger und ihnen steht die Akteneinsicht zu (OGH 18. 6. 2013, 4 Ob 38/13m; 1 Ob 98/12m; 3 Ob 17/10m).