Seit 01.01.2013 können Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften in elektronischer Form erfolgen. Dafür benötigt man eine Chipkarte oder eine Handysignatur – und man muss ein bestimmtes Online-Formular ausfüllen. Keine gute Idee ist es aber, einen Rekurs per persönlichem E-Mail an eine Richterin einzubringen.
Dies hatte die Vertreterin einer GmbH, die von einem Konkursverfahren betroffen war, getan. Man schrieb der Erstrichterin direkt. Die Mail-Adresse von Richtern ist nicht schwer herauszubekommen. „Die Einbringung eines Rekurses mit einer E-Mail an die Dienstmailadresse einer Richterin (vorname.nachname@justiz.gv.at) ist grundsätzlich nicht zulässig“, betont nun aber das Oberlandesgericht Wien in der Entscheidung (28 R 369/13k). Zudem sei der Rekurs aber ohnedies zu spät eingebracht worden ("Die Presse", Print-Ausgabe, 02.12.2013).