Der Wille, eine während aufrechter Partnerschaft errichtete letztwillige Verfügung solle betreffend den Partner auch im Fall der Auflösung der Partnerschaft aufrecht bleiben, muss in einer formgültigen letztwilligen Verfügung geäußert worden sein.
Der im Jahr 2017 verstorbene Erblasser hatte in seinem Testament aus dem Jahr 2004 seine damalige Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt. Die Lebensgemeinschaft wurde noch zu Lebzeiten des Erblassers aufgelöst. Im Verlassenschaftsverfahren gab die Testamentserbin eine Erbantrittserklärung ab. Im Verfahren über das Erbrecht brachte sie vor, der Erblasser habe nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft mehrfach erklärt, sein Testament unverändert aufrecht erhalten zu wollen.
Die Vorinstanzen vermochten dem Standpunkt der Testamentserbin nicht zu folgen.
Der Oberste Gerichtshof verwies zunächst auf die neue Rechtslage, wonach letztwillige Verfügungen aufgehoben werden, die vor der – zu Lebzeiten des Verstorbenen erfolgten – Auflösung der Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft errichtet wurden. Will der Erblasser diese Rechtsfolge vermeiden, muss er ausdrücklich das Gegenteil anordnen. Der erbrechtliche Fachsenat stellte dazu klar, dass dieser Wille im Wortlaut einer (formgültigen) letztwilligen Verfügung zumindest angedeutet worden sein muss, sodass er im Wege der Auslegung ermittelt werden kann. Da dies im Anlassfall nicht zutraf, blieb das Rechtsmittel der Testamentserbin erfolglos.
OGH | 2 Ob 192/18a
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)