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12. Mai. 2011

Lebensversicherung: Prognose ist nicht einklagbar

Haftet der Versicherer für die Höhe einer unverbindlich prognostizierten Gewinnbeteiligung?

Nein, wie der Oberste Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung erstmals klarstellt (7 Ob 151/10x). Den Versicherer treffe auch keine Pflicht zur Rechnungslegung.

Der Kunde schloss 1987 eine marktübliche Lebensversicherung mit Gewinnbeteiligung ab. Der Versicherer legte bei der Beratung mündlich und auch schriftlich dar, dass die Auszahlung der Versicherungssumme mit wertsicherungsbedingter Erhöhung zum Ende der Laufzeit der Polizze garantiert sei. Darüber hinaus stehe eine Gewinnbeteiligung zu, deren Höhe unverbindlich prognostiziert werde.

Die Gerichte stellten fest, dass dem Versicherungsnehmer die Höhe der Versicherungssumme samt Wertsicherung garantiert wurde. Ihm wurde aber schriftlich und mündlich ausdrücklich lediglich eine unverbindliche Prognose zur Höhe der Gewinnbeteiligung mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer wurde somit richtig aufgeklärt. Erst- und Berufungsgericht äußerten weiters die Vermutung, dass der klagende Versicherungsnehmer die eindeutige Aufklärung über die Unverbindlichkeit der Gewinnbeteiligung möglicherweise nicht verstanden habe. Auch dies begründet aber - wie der OGH ausdrücklich bestätigte - grundsätzlich keine Haftung des Versicherers, außer der Versicherungsmitarbeiter hätte dies erkannt oder bei entsprechender Sorgfalt erkennen müssen, wofür konkret kein Anhaltspunkt bestand.

Der klagende Versicherungsnehmer behauptete überdies, dass der Versicherer die Prämien nicht adäquat veranlagte, sondern entgegen den gesetzlichen Vorschriften in risikoreiche Papiere investiert hätte. Ein gerichtlicher Sachverständiger solle die Veranlagung des Versicherers prüfen, um festzustellen, dass diese nicht den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) entsprechend erfolgt sei. Diese Ausführungen laufen im Ergebnis auf eine Rechnungslegungsverpflichtung des Lebensversicherers über seine Veranlagung hinaus. Eine solche Verpflichtung hat der OGH bereits in der Entscheidung 7 Ob 59/09 s in Anlehnung an die deutsche Rechtsprechung abgelehnt. Überdies wäre der Aufwand einer derartigen Rechnungslegung nicht adäquat. Die Art der Verwendung der Versicherungsprämie und die Festsetzung der Höhe der Gewinnbeteiligung seien unternehmerische Entscheidungen des Versicherers. Mangels entsprechender Regelungen kann der Versicherer daher etwa auch Aktien erwerben.

Stefan Müller Rechtsanwalt

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