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8. Mai. 2019

Kündigung über Whatsapp unwirksam

Ein von der Arbeitgeberin vom schriftlichen (unterfertigten) Kündigungsschreiben erstelltes und über „WhatsApp“ an die Arbeitnehmerin übermitteltes Foto der Kündigung wird dem in § 15 Z 2 des Kollektivvertrags für die Zahnarztangestellten Österreichs normierten Schriftformgebot für Kündigungen nicht gerecht.

Ein bloß über „WhatsApp“ auf das Smartphone des Empfängers übermitteltes Foto der Kündigungserklärung erfüllt die vorstehenden Zwecke schon deshalb nicht, weil es der Empfänger der Nachricht ohne weitere Ausstattung und technisches Wissen nicht ausdrucken kann. Erhält der Empfänger einer Kündigung aber keinen Ausdruck der Kündigung in die Hand und kann er auch nicht leicht den Ausdruck vom Foto des Dokuments bewerkstelligen und sich damit selbst ein physisches Schriftstück herstellen, ist auch nicht ausreichend gewährleistet, dass der Empfänger allein aus dem auf dem Smartphone (je nach Qualität und Größe des Displays) ersichtlichen Foto des Schriftstücks den Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnehmen kann.

OGH 9 ObA 110/15i

(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Kurzfassung)

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