Wenn die beiden getrennt lebenden Elternteile beide obsorgeberechtigt sind, dann ist es durchaus zulässig statt nur einem Haushalt einen 2. festzulegen an welchem die Obsorge stattfindet. Voraussetzung ist, dass eine solche Regelung dem Kindeswohl entspricht.
Dies hat der Verfassungsgerichtshof entschieden nach dem argumentiert worden war das dieses übrigens seit längerem praktizierte Modell des Doppelwohnsitzes nicht verfassungskonform sei (VfGH 9. 10. 2015, G 152/2015)