Der Oberste Gerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Provisionsanspruch des Maklers zusteht, wenn der Käufer vom Vertrag zurückgetreten ist, weil er nachträglich Mehrkosten übernehmen musste, von denen bei Vertragsabschluss noch nicht die Rede war. Es wurde ein schlüsselfertiges Objekt angeboten. Später stellte sich heraus, dass noch erhebliche Anschlussgebühren zu bezahlen waren.
Der Oberste Gerichtshof verneinte einen Provisionsanspruch des Maklers. Der Makler hätte seine Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt und dadurch einen Irrtum beim Käufer bewirkt. Dieser habe darauf vertrauen können, dass er keine weiteren Belastungen übernehmen müsse (OHG 03.04.2012, 9 Ob 12/12 y).
Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz