Ein Teil eines Grundstückes war verkauft worden. Der Makler hatte seine Provision erhalten. Über den Rest der Liegenschaft wurde aber keine Einigung hinsichtlich des Preises erzielt. Erst 6 Jahre später kam es dann doch noch zu einem Abschluss mit den Erben des mittlerweile verstorbenen Verkäufers.
Der Oberste Gerichtshof ließ den Makler abblitzen. Der ursprüngliche Kauf über das Restgrundstück sei an den Preisvorstellungen gescheitert. Das es viele Jahre später doch noch zu Stande gekommen sei, dafür sei die Tätigkeit des Maklers nicht mehr ursächlich gewesen, wenn auch mittlerweile eine höherer Preis akzeptiert worden ist (OGH 16. 7. 2013, 5 Ob 256/12a).