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19. Apr. 2016

Kein Schadenersatz bei Verletzung in Turnstunde

Einem schulpflichtigen Kind ist es zuzumuten und möglich, die Gefahr, welche mit einer Bewegung in der Dämmerung verbunden ist, abzuschätzen und sich selbst zu sichern: Aus diesem Grund lehnte das Bezirksgericht Zell am See den Schadenersatzanspruch eines Kindes ab, das sich in einer Turnstunde des örtlichen Turnvereins verletzt hatte. Das Landesgericht Salzburg bestätigte das Urteil und sprach von einem „bedauerlichen Missgeschick“ der damals Siebenjährigen (53 R 285/15s).

Am Ende des Geräteturnens spielte die von einem pensionierten Turnlehrer samt Assistentin geleitete Gruppe wie gewohnt Verstecken. Während von eins bis hundert gezählt wurde, sollten sich die Kinder verstecken. Um sie nach der anstrengenden Turneinheit zu beruhigen, wurde dann das Licht ausgeschaltet, und zwei „Einschauer“ machten sich auf die Suche.

Das Mädchen hatte sein Versteck im Geräteraum; als es sich auf den Knien noch etwas weiter bewegte, stieß es gegen den metallenen Griff eines dort abgestellten Mattenwagens und brach sich Stücke zweier Schneidezähne ab.

Das geschah Mitte November um 17.30 Uhr, als von außen nur noch das Licht der Straßenlaternen in den Turnsaal fiel. Ein wenig erhellt wurde das Kammerl auch durch Licht in einem Nachbarraum und auf dem Gang: genug, damit die Siebenjährige den Griff sehen konnte. Wie das Landesgericht bestätigt, hat der Turnverein (Anwalt: Alexander Bosio, Waltl & Partner) keine Verkehrssicherungspflicht verletzt und haftet daher nicht: Das Mädchen hätte dem Missgeschick mit mehr Aufmerksamkeit entgegenwirken können; dieses hätte aber auch bei eingeschaltetem Licht passieren können.

Kategorien: Skirecht / Sportrecht

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