An sich sind Kaufverträge zwischen Ehegatten notariatspflichtig. Wenn sie aber einmal vollständig abgewickelt sind, spielt ein Formfehler keine Rolle mehr. Mit einem solchen Fall hatte sich der Oberste Gerichtshof zu befassen. Er kam zur Auffassung, dass trotz vollständiger beiderseitiger Erfüllung der Formmangel doch eine Rolle spielt, wenn ein Umstand vorliegt, der bei Einhaltung der Notariatspflicht zu keinem Vertragsabschluss geführt hätte.
Der Formmangel, der die absolute Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts bewirkt, heilt zwar grundsätzlich mit der vollständigen Erfüllung der Verkäuferpflicht, dh der Übergabe des Kaufobjekts mit Eigentumsverschaffungswillen. Allerdings kommt es auch auf den Formzweck an. Wenn der Kaufinteressent seinen Ehegatten trotz dessen erkennbar alkoholisierten Zustandes und der dadurch verursachten unkritischen Haltung gedrängt bzw unter Druck gesetzt hat, um den Abschluss des Kaufvertrags zu erreichen, ist eine Heilung durch Erfüllung in Hinblick auf den Formzweck (Schutz vor Übereilung) ausgeschlossen. Ob die Alkoholisierung den Grad der Geschäftsunfähigkeit erreichte, ist insofern unerheblich (OGH 4. 7. 2013, 6 Ob 66/13v).