Verbraucher müssen in einem Online-Warenshop vom Unternehmer unmittelbar vor Abgabe ihrer Vertragserklärung auf die wesentlichen Eigenschaften einer Ware hingewiesen werden.
Die beklagte Gesellschaft betreibt eine Online-Handelsplattform und tritt dabei regelmäßig in rechtsgeschäftlichen Kontakt mit Verbrauchern. Vor Abschluss eines Kaufes im Internet bekommt der Kunde in einem „Warenkorb“ Überblick über die von ihm ausgewählten Waren. Wesentliche Eigenschaften über Produkte, etwa die Bezeichnung von elektronischen Geräten oder die Maße von Möbeln sind im „Warenkorb“ nicht ersichtlich. Dem Kunden ist es möglich, mit einem Mausklick zur Detailansicht und allen Details des jeweiligen Produkts zu gelangen.
Die klagende Bundesarbeiterkammer begehrte, der beklagten Partei bei Fernabsatzverträgen zu verbieten, Verbraucher zu einer Zahlung zu verpflichten, ohne diese unmittelbar vor Abgabe ihrer Vertragserklärung klar und in hervorgehobener Weise auf die nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) erforderlichen Informationen hinzuweisen.
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Der Oberste Gerichtshof bestätigte die klagsstattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen.
Ein Unternehmer ist nach dem FAGG bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten abgeschlossen werden, verpflichtet, den Verbraucher vor dessen Vertragserklärung über die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung zu informieren. Der Verbraucher soll kurz vor Eingehung einer Bindung klar erkennen können, welche Konsequenzen mit dem Betätigen des „Bestell-Buttons“ verbunden sind; ihm soll die Möglichkeit gegeben werden, unmittelbar vor der Bestellung einen letzten Blick auf den Inhalt seines „virtuellen Warenkorbs“ zu werfen. Die hier in Rede stehenden Angaben, etwa über die Größe und das Material der Möbel, sowie ganz allgemein die Produktbezeichnung (zB elektronischer Geräte) sind wesentliche Eigenschaften, auf die hinzuweisen ist. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass die knappen und unvollständigen Angaben im „Warenkorb“ den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Mit einem Link zur einer Informationsseite mit allen Produktdetails kann der Informationspflicht nicht entsprochen werden, weil das Gesetz in dieser letzten Phase des Bestellvorgangs gerade eine umfassende Darstellung aller Eigenschaften der Ware verhindern will.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die klagsstattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen.
Ein Unternehmer ist nach dem FAGG bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten abgeschlossen werden, verpflichtet, den Verbraucher vor dessen Vertragserklärung über die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung zu informieren. Der Verbraucher soll kurz vor Eingehung einer Bindung klar erkennen können, welche Konsequenzen mit dem Betätigen des „Bestell-Buttons“ verbunden sind; ihm soll die Möglichkeit gegeben werden, unmittelbar vor der Bestellung einen letzten Blick auf den Inhalt seines „virtuellen Warenkorbs“ zu werfen. Die hier in Rede stehenden Angaben, etwa über die Größe und das Material der Möbel, sowie ganz allgemein die Produktbezeichnung (zB elektronischer Geräte) sind wesentliche Eigenschaften, auf die hinzuweisen ist. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass die knappen und unvollständigen Angaben im „Warenkorb“ den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Mit einem Link zur einer Informationsseite mit allen Produktdetails kann der Informationspflicht nicht entsprochen werden, weil das Gesetz in dieser letzten Phase des Bestellvorgangs gerade eine umfassende Darstellung aller Eigenschaften der Ware verhindern will.
OGH | 4 Ob 5/18s
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)