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13. Feb. 2017

Immobilienmakler - ortsübliche Provision, vereinbarte Provision

1. Eine „für die erbrachten Vermittlungsleistungen ortsübliche Provision“ gebührt dem Makler gem § 8 Abs 1 erster Satz MaklerG nur, wenn „über die Provisionshöhe nichts Besonderes vereinbart“ ist. Wurde im vorliegenden Fall die Provisionshöhe (wenn auch nur schlüssig) vereinbart, hängt die Entscheidung zur Höhe der Provision demnach nicht davon ab, ob der eingeklagte Betrag als ortsüblich zu qualifizieren ist. Selbst wenn man nämlich hier die Ortsüblichkeit der Provisionshöhe verneint, ist gem § 8 Abs 1 erster Satz MaklerG wegen der schlüssigen Vereinbarung nicht darauf abzustellen.

2. Eine Belehrung des Verbrauchers iSd § 30b KSchG (Besondere Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers) ist nicht zu jedem Objekt notwendig, das zur Vermittlung ansteht, vielmehr ist auf den Abschluss eines Maklervertrags abzustellen. Zu prüfen ist daher im Einzelfall, ob von einem einzigen Vermittlungsauftrag auszugehen ist, in dessen Zuge sich die Parameter des vermittelten Geschäfts geändert haben (in diesem Fall ist eine Belehrung ausreichend), oder von mehreren Vermittlungsaufträgen bzw Maklerverträgen (und daher mehrere Belehrungen erforderlich sind).

OGH 25. 10. 2016, 4 Ob 205/16z

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