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21. Dez. 2017

Hubschrauberlandeplatz und Nachbarrecht. Nur unbedingt nötige Flüge zulässig

Bezieht sich die behördliche Genehmigung auf wesentliche öffentliche Interessen, wie den Schutz des Lebens und der Gesundheit, so können sich diese Interessen auf die Beurteilung der Ortsüblichkeit im Sinn des § 364 ABGB auswirken

 

Mit dem Betrieb des Hubschrauberlandeplatzes sei eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung der betroffenen Nachbarliegenschaften verbunden, die nicht als ortsüblich angesehen werden könne. Da im Verwaltungsverfahren nur jenen Liegenschaftseigentümern Parteistellung zukomme, auf deren Grundstücken der Flugplatz errichtet werde oder die sich in Sicherheitszonen befänden, liege keine „behördlich genehmigte Anlage“ vor. Der allgemeine zivilrechtliche Untersagungsanspruch nach § 364 ABGB sei daher nicht eingeschränkt. Die Ortsüblichkeit im Sinn dieser Bestimmung sei jedoch dynamisch zu interpretieren, weshalb anerkannte öffentliche Interessen in die Beurteilung einzubeziehen seien. Dies könne dazu führen, dass die behördliche Genehmigung in besonderen Fällen als Indiz für die Ortsüblichkeit ins Treffen geführt werden könne. Von der vorliegenden Betriebsgenehmigung für Rettungsflüge sei das öffentliche Interesse zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben und ihre Gesundheit, sofern dies auf keinen anderen Weg bzw nur mit nicht vertretbarer Verzögerung geschehen könne, erfasst. Der Schutz des Lebens und der Gesundheit werde in der Rechtsordnung allgemein höher als vermögensrechtliche Interessen bewertet. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Nachbarrecht auch einen sozialrelevanten Interessenausgleich gebiete.

Rettungsflüge, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit erforderlich seien, könnten daher im Allgemeinen noch als ortsüblich angesehen werden, wenn
a) die Grenzen der behördlichen Bewilligung und deren Auflagen nicht überschritten würden,
b) keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Anrainer entstünden,
c) nur die Rettungsflüge im tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Ausmaß durchgeführt würden und
d) der Betreiber alle Maßnahmen treffe, um die Lärmbelästigung für die Anrainer möglichst gering zu halten.

Die Beweislast für das Vorliegen von Rettungsflügen und deren Erforderlichkeit treffe den Störer.

OGH 8 Ob 128/09w 


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