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18. Okt. 2011

Haftverbüßung im Heimatland?

Die Verlegung von Häftlingen in seine Heimat war zwar schon bisher möglich, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Sowohl das Heimatland selbst, als auch der Betroffene mussten der Verlegung zustimmen.

Ein Gesetzesentwurf sieht nun aber vor, dass das Erfordernis der Zustimmung entfällt. Österreich könnte dann frei entscheiden, ob es einen EU-Bürger in ein Gefängnis seines Heimatlandes überstellen möchte. Die Haft wird zunächst in Österreich angetreten. Der Anstaltsleiter prüft dann, ob es sich um einen EU-Bürger handelt. Soll er in die Heimat überstellt werden, nimmt die Staatsanwaltschaft mit den ausländischen Behörden Kontakt auf, um die Überstellung zu koordinieren. Diese Gesetzesvorlage geht auf einen Rahmenbeschluss aus dem Jahre 2008 zurück. Er basiert auf der Überlegung, dass der Täter in seinem Heimatland am besten resozialisiert werden kann.
Die Überstellungskosten treffen den „Absender“-Staat.

Straf-Mäßigung
Das Heimatland des Sträflings kann nach Überstellung die Haftstrafe ermäßigen und zwar dann, wenn das Delikt dort milder bestraft wird, als im Absenderland. Eine Verschärfung von Urteilen ist hingegen ausgeschlossen.

Österreich dürfte mit dieser Regelung kein schlechtes Geschäft machen, denn die Zahl inhaftierter Österreicher in anderen EU-Staaten ist erfahrungsgemäß deutlich geringer als die Zahl der EU-Bürger in heimischen Gefängnissen.

Mag. Patrick Piccolruaz

 


Kategorien: Sonstiges

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