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15. Feb. 2013

Haftung von Freeridern untereinander

Im März 2010 ereignete sich im Skigebiet St. Anton am Arlberg ein Lawinenunfall, bei dem 4 niederländische Staatsangehörige eine Ski Route abfuhren. 3 dieser Personen waren mit Alpin Ski und eine mit einem Snowboard unterwegs. Die 4 Freerider fuhren in den freien Ski Raum ein und hielten in einer Geländemulde an. Der Snowboarder fuhr oberhalb der anderen 3 Freerider in den Hang ein und löste ein ca. 45 Meter breites Schneebrett, bei welchem alle 4 Personen von den Schneemassen über ca. 200 Meter mitgerissen wurden, aus.

3 der Freerider überlebten das Ereignis mit schwersten Verletzungen. Einer von Ihnen erlag diesen allerdings in weiterer Folge.

Der Hang in den die 4 Beteiligten zum gegenständlichen Tag einfuhren, hatte eine Hangneigung von ca. 25 – 47 Grad und war der Anriss des Schneebrettes auf ca. 2200 Metern. Die Lawinenwarnstufe war für das Gebiet oberhalb von 2200 Metern Seehöhe mit der Stufe 3 ausgewiesen, unterhalb dieser Seehöhe mit Lawinenwarnstufe 2.

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck stellte in weiterer Folge Ermittlungen gegen die überlebenden Beteiligten an. Diese wurden einvernommen und es stellte sich heraus, dass keiner von Ihnen alpine Kenntnisse in Bezug auf Lawinen bzw. des Verhaltens im alpinen Gelände hatte. Keiner der Beteiligten hatte die notwendige Ausrüstung, die im freien Gelände normalerweise vorausgesetzt wird (LVS, Sonde, Schaufel), bei sich. Der tödlich verunglückte Freerider war scheinbar zudem der Initiator der Abfahrt und fuhr als erstes in den gegenständlichen Hang ein.

Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens stellte die Staatsanwaltschaft gemäß § 190 Ziffer 2 StPO das Ermittlungsverfahren gegen die 3 Überlebenden Freerider ein, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung der Beschuldigten bestand,. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck war der Ansicht, dass es sich bei keinem der Beteiligten um einen Führer aus Gefälligkeit gehandelt hatte, somit alle Freerider gleichrangige Partner waren, keine Übertragung der Verantwortung stattgefunden hatte und keinem eine Sorgfaltspflichtverletzung gegenüber den anderen zu unterstellen war. Vielmehr hätten alle der 4 Beteiligten eigenverantwortlich gehandelt.

Zum Führer aus Gefälligkeit siehe auch OGH 1 Ob 293/98 i.

Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt, Bludenz

Kategorien: Skirecht / Sportrecht

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