Der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Vermögensnachteil des Anlegers und einem unrichtigem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers ist auch dann zu bejahen, wenn sich zwar nur ein Risiko verwirklicht, das im Bestätigungsvermerk nicht angeführt werden musste (etwa finanzielle Malversationen des Vorstands), wenn aber die aus anderen Gründen
mangelhafte Abschlussprüfung und die darauf beruhende Veranlagung die
Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des tatsächlich eingetretenen
Risikos nicht bloß unerheblich
erhöht hat. Ist die mit dem Bestätigungsvermerk des Prüfers versehene Unternehmensinformation objektiv unrichtig, weil das Rechnungswesen in Wahrheit nur mangelhaft geprüft wurde und der Jahresabschluss ein
verzerrtes Bild der Lage der Gesellschaft vermittelt, liegt eine Steigerung des Risikos für potentielle Anleger oder Kreditgeber auf der Hand. Es besteht dann nicht nur die allgemeine Gefahr, dass negative wirtschaftliche Entwicklungen nicht rechtzeitig erkannt werden, sondern es steigt - gerade wenn es um Finanzanlagen geht - wesentlich auch das Risiko unentdeckter krimineller Machenschaften. (OGH 29. 9. 2015, 8 Ob 93/14f)