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19. Sep. 2016

GmbH-Gesellschafter - Bucheinsichtsrecht

Es besteht keine Grundlage für die Auffassung, das Recht auf Bucheinsicht könne nur ein einziges Mal ausgeübt werden. Der bloße Umstand, dass einem Gesellschafter bereits früher einmalEinsicht gewährt wurde, macht ein Einsichtsbegehren in der Folge nicht rechtsmissbräuchlich. Es könnte der Fall vorliegen, dass ein Gesellschafter später ein Detail genauer prüfen will oder etwas übersehen haben könnte oder dass er aus technischen Gründen die Speicherung wiederholen will, etwa bei Datenverlust, bei minderer technischer Datenqualität oder einer sonstigen technischen Unzulänglichkeit.

Ein derartiges wiederholtes Einsichtsbegehren könnte missbräuchlich sein, wenn es dem Gesellschafter überwiegend darum ginge, durch exzessive Ausübung seines Einsichtsrechts den Geschäftsablauf beim Gegner möglichst lange und nachhaltig zu stören.

Auch die Übermittlung von Kopien von Belegen lässt das Einsichtsrecht nicht entfallen, zumal es dem Gesellschafter freistehen muss, die Übereinstimmung der Kopien mit den Originalbelegen vor Ort zu überprüfen.

OGH 20. 7. 2016, 6 Ob 128/16s

Entscheidung

Zur Frage der Behauptungs- und Beweislast erinnert der OGH va an die bisherige Rsp:

Der Bucheinsichtsantrag des Gesellschafters ist nach stRsp nur im Fall derrechtsmissbräuchlichen Ausübung abzuweisen (6 Ob 245/99v; 6 Ob 11/08y = RdW 2008/414). Diesen Abweisungsgrund hat der Gegner zu behaupten und zu beweisen (vgl RIS-Justiz RS0107752).

Auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter einer GmbH steht ein Einsichtsrecht für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens zu, wenn er vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis verfolgt. Ebenso steht dem ausgeschiedenen Gesellschafter ein Informationsrecht zu, soweit die begehrte Einsicht Unterlagen betrifft, die in die Zeit fallen, in der er noch Gesellschafter war (RIS-Justiz RS0111743, RS0060098 [T3]). Ein ausgeschiedener Gesellschafter hat sein Informationsinteresse konkret darzulegen und gegebenenfalls zubescheinigen, weil das Interesse an der Informationserteilung nach dem Ausscheiden und dem damit verbundenen Verlust der Leitungs- und Prüfungsrechte nicht mehr evident ist.

Dass die Geltendmachung eines Anspruchs auf Auszahlung einesAuseinandersetzungsguthabens bzw Übernahmspreises ein ausreichendes Informationsinteresse des ausgeschiedenen Gesellschafters begründet , entspricht ebenfalls der Rsp (6 Ob 96/13f = RdW 2013/712).

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