Ein spanischer Versandhändler hatte 2 Österreichern, mit dubios formulierten Urkunden, Gewinne versprochen und so eine Bestellung lukriert. Da die Bestellung in Österreich aufgegeben worden war, konnte dieser Versandhändler auch in Österreich geklagt werden. Die Betreffenden wandten sich an das Landesgericht Wiener Neustadt und bekamen nun einen Betrag von € 90.000,00 zugesprochen (24 Cg 128/12g – LG Wiener Neustadt). Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Aufmachung der „Gewinnzusagen“ bei einem verständigen Durchschnittsverbraucher suggeriert habe, dass die verheißenden Gewinne tatsächlich bereits eingetreten seien und nicht nur in Aussicht gestellt worden wären. Daher seien sie nach dem Konsumentenschutzgesetz einklagbar. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, der am Verfahren beteiligte Anwalt erklärte jedoch, dass er in verschiedenen vergleichbaren Fällen bereits Zahlungen erwirkt habe.
Dr. Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin in Bludenz