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6. Aug. 2012

Gesprächsmitschnitte und Weitergabe können zulässig sein

Es ist nicht erlaubt, ein Gespräch aufzunehmen, das nicht für die eigenen Ohren bestimmt war. Da kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr drohen.

Nimmt man aber ein Gespräch auf, an dem man selbst beteiligt war, ist man erst strafbar, wenn das Gespräch später einem Dritten zugänglich gemacht wird. Dies gilt natürlich auch für eine Veröffentlichung. Allerdings ist es erlaubt, das Gespräch niederzuschreiben und dieses Transskript weiterzugeben. Wenn ein „rechtfertigender Notstand“ vorliegt, kann es erlaubt sein, zB zur Entlastung vom Vorwurf einer Straftat (15 Os 140/04) ist es zulässig, den Mitschnitt zB bei Gericht zu verwenden.

Zivilrechtlich ist aufgrund zahlreicher Entscheidungen klargestellt, dass der in seinem Recht auf das eigene Wort verletzten ein Anspruch auf Löschung zusteht. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, sind Rechtsgüterabwägungen vorzunehmen. Dabei legt der Oberste Gerichtshof aber strenge Maßstäbe an (6 Ob 190/01 m; 1 Ob 172/07 m; 4 Ob 160/11 z).

Patrick Piccolruaz Rechtsanwalt in Bludenz

Kategorien: Sonstiges

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