Der Oberste Gerichtshof hat sich zur Frage geäußert, wann die Verjährung für einen geschädigten Anleger beginnt. Es kommt dabei auf den Zeitpunkt an, zu welchem er erkennt, dass das von ihm getätigte Investment entgegen der Zusicherung des Anlageberaters nicht risikolos ist, sondern eine Gefahr des Kapitalverlustes mit sich bringt. Keinen Einfluss auf den Lauf dieser Frist haben Bemühungen dem Anleger „Ausstiegsmöglichkeiten“ als Wege der Schadensminderung aufzuzeigen (OGH 19. 6. 2013, 7 Ob 18/13t).