Eine Frau war nach einem Schlaganfall ins Koma gefallen. Sie hatte zwar eine Patientenverfügung eigenhändig verfasst und erklärt, dass sie in einem solchen Zustand nicht weiterleben wolle. Da sie diese Verfügung jedoch nicht unterschrieben hatte, war sie nicht verbindlich, sondern nur als Indiz zur Erforschung ihres Willens heranzuziehen. Das Gericht beauftragte einen Kurator dies zu tun. Der wehrte sich und hatte vor dem OGH (9Ob 68/11 g), dabei sprach das Höchstgericht aus, dass es keine gesetzliche Grundlage für eine gerichtliche Genehmigung von Sterbehilfe gebe.
Das Gericht sprach freilich weiter aus, dass in einem solchen Fall der behandelnde Arzt und Sachwalter einvernehmlich die Ernährung einstellen könnten, wenn sie in Bezug auf Sterbehilfe übereinstimmten.
Petra Piccolruaz Rechtsanwalt Bludenz